Bedeutung: Ein im Frachtgeschäft vom Frachtführer ausgestelltes Wertpapier, in dem der Empfang der zur Beförderung übergebenen Güter bescheinigt und die Aushändigung an den im Ladeschein bezeichneten Empfänger versprochen wird (§§ 444–448 HGB).
Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ladeschein-40870