Bedeutung: Zur Vermeidung von Doppelerfassungen treten bei der Vollkonsolidierung an die Stelle des Postens „Beteiligungen” aus dem Jahresabschluss des Konzernmutterunternehmens die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des Tochterunternehmens.
Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalkonsolidierung-37953