Bedeutung:
1. Umgangssprachlich: die zum Betrieb eines Unternehmens gehörigen Einrichtungsgegenstände.
2. Rechnungswesen: das im Anschluss an eine Inventur über Vermögensgegenstände und Schulden aufgestellte Verzeichnis nach § 240 HGB.
Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/inventar-38623