Bedeutung:

1. Umgangssprachlich: die zum Betrieb eines Unternehmens gehörigen Einrichtungsgegenstände.

 

2. Rechnungswesen: das im Anschluss an eine Inventur über Vermögensgegenstände und Schulden aufgestellte Verzeichnis nach § 240 HGB.

Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/inventar-38623