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Insolvenz
Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann oder überschuldet ist. Das Insolvenzverfahren soll die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigen, geregelt ist es in der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzgründe
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr bezahlt werden. Das ist ein Problem der Liquidität
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Sie ist absehbar. Nur der Schuldner selbst darf dann den Antrag stellen
- Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr und die Fortführung ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser Grund gilt für juristische Personen wie GmbH und AG
Ablauf des Verfahrens
- Antrag beim Insolvenzgericht durch Schuldner oder Gläubiger
- Eröffnungsverfahren, oft mit vorläufigem Insolvenzverwalter
- Eröffnung: Der Insolvenzverwalter übernimmt und stellt die Insolvenzmasse fest
- Die Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an
- Verwertung oder Sanierung, etwa über einen Insolvenzplan
- Verteilung an die Gläubiger nach Quote und Aufhebung des Verfahrens
Geschäftsführer einer GmbH müssen den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, sonst droht Insolvenzverschleppung.
Insolvenz im Video erklärt
Verwandte Begriffe
Liquidität | Rechtsformen | Forderungen & Verbindlichkeiten
Von Claudius Thelen, Postdoc an der Universität Greifswald. Erstmals veröffentlicht am 21. September 2023.