Bedeutung:   Heute alleinige Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Ermittlung des Gewerbeertrags durch Hinzurechnungen zum und Kürzungen vom gewerblichen Gewinn, der sich bei Einkommensermittlung für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ergibt.

Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gewerbeertrag-35031