Bedeutung: Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (Stichtagsprinzip) alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten (Abgrenzungsposten) und Schulden des Unternehmens in ein Inventar aufzunehmen sind (Inventur), die dem Grunde nach in der Bilanz erscheinen könnten (Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht, Passivierungspflicht, Passivierungswahlrecht).

Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grundsaetze-ordnungsmaessiger-inventur-36277