Bedeutung: Es handelt sich dabei um die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist, die schon bei der Übergabe an den Käufer vorhanden waren.

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/G/Gewaehrleistung