„Real- oder Sachsicherheiten sind eine konkretere Form der Kreditsicherheiten. Sie sichern einem Kreditgeber das dingliche Recht an einem Vermögensgegenstand zu, der einem Schuldner gehört. Mit den Realsicherheiten möchte der Kreditgeber seinen Forderungsanspruch durchsetzen, der darauf beruht, dass der Schuldner einer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.“ [BWL-Lexikon.de; https://www.bwl-lexikon.de/wiki/realsicherheiten/; zuletzt aufgerufen am 17.09.2024 um 20:35]